Nur zertifizierte TSEs sind gesetzeskonform

Nur zertifizierte TSEs sind gesetzeskonform

Aus gegebenem Anlass möchte der DFKA e.V. auf die Gültigkeit des nachfolgend abgedruckten Schreibens des Bundesministerium der Finanzen vom 6.11.2019 hinweisen:

“Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.”

Uns ist zu diesem Zeitpunkt keine Regelung bekannt, die dieses Gesetz außer Kraft setzt oder eine Umgehung ermöglicht.

Das BMF hat mit dem Schreiben vom 18.08.2020 die Nichtbeanstandungsregelung neu veröffentlicht und nochmals darauf hingewiesen, dass die in ihrem Schreiben vom 06.11.2019 genannte Frist eine Nichtbeanstandung längstens bis zum 30.09.2020 erlaubt und nicht zu diesem Zeitpunkt außer Kraft tritt, sondern weiterhin gültig und zu beachten ist.

Durch die Entscheidung der Länder wurde der 30.09.2020 als Termin zur Umrüstung/Neuanschaffung von Kassensystemen unter Auflagen bis zum 31.03.2021 verlängert. Schon heute implementierte, jedoch nicht zertifizierte TSEs sind über den 01.04.2021 hinaus nicht gesetzeskonform und entsprechen somit auch nicht den klaren rechtlichen Vorgaben und Verordnungen.

Eine Zertifizierung kann nur durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgen. Eine Verlängerung der Nichtbeanstandung dagegen, kann nur durch das Bundesministerium der Finanzen ermöglicht werden.

Wir halten deshalb alle Kassenanwender, Kassenhersteller und Kassenhändler an, sich an die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu halten und nur zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen einzusetzen.

Ansonsten verweisen wir auf den Anwendungserlass zu § 148 AO, der klarstellt, dass nur auf Antrag geprüft wird, ob Erleichterungen unter Berücksichtigung der genannten Gründe des Antragstellers und der Nichtbeeinträchtigung der Besteuerung bewilligt werden können.

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