Eindeutiger Hinweis auf Kassenbeleg beim Einsatz einer nicht zertifizierten TSE unbedingt erforderlich

Eindeutiger Hinweis auf Kassenbeleg beim Einsatz einer nicht zertifizierten TSE unbedingt erforderlich

Spätestens seit dem 1.4.2021 ist der Betrieb einer Registrierkasse ohne zertifizierte TSE unzulässig, sofern nicht die Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 für bauartbedingt nicht nachrüstbare, jedoch den GoBD entsprechende Systeme zur Anwendung kommt. Die Finanzbehörden können im Einzelfall nach § 148 AO eine Erleichterung bewilligen, beispielsweise wenn die Zertifizierung einer Cloud-TSE noch nicht abgeschlossen ist.

Für diesen Fall weist das BMF darauf hin, dass Kassensysteme, die mit einer Erleichterung gem. § 148 AO ohne eine zertifizierte TSE betrieben werden, die Angaben nach § 6 Satz 1, Nummern 2, 4 und 6 KassenSichV (Zeitpunkt Vorgangbeginn und -beendigung, Transaktionsnummer, Seriennummer Aufzeichnungssystem, Seriennummer Sicherheitsmodul) auf dem Beleg abdrucken dürfen, jedoch nur, wenn sichergestellt ist, dass die zusätzlichen Angaben nicht mit gesetzlich vorgeschriebenen Angaben verwechselt werden können. Die Belege müssen deshalb einen eindeutigen und deutlichen Hinweis zur Verwendung einer noch nicht zertifizierten TSE (z.B. „Noch nicht zertifiziert“ oder „In Evaluierung befindliche TSE“) beinhalten, um den Anschein der Absicherung des Geschäftsvorfalls mit einer zertifizierten TSE zu vermeiden.

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