Abschreibung von Kassensystemen

Das BMF veröffentlichte am 26.02.2021 ein Schreiben zum Thema „Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung“.
Der DFKA e.V. setzt sich im Namen seiner Mitglieder dafür ein, dass auch Kassen, Kassensoftware und TSE in diesem Zusammenhang Beachtung finden.

Wir setzen uns insbesondere für die Gleichbehandlung von Computerhardware von PCs und Kassenhardware; die Gleichbehandlung von ERP–Software, Warenwirtschaftssoftware und Kassensoftware; sowie für die Berücksichtigung der TSE für ein Aufzeichnungssystem nach §146a AO als Peripheriegerät im Sinne des BMF–Schreibens ein.

Eine solche Berücksichtigung erleichtert die buchhalterische Handhabung von Produkten unseres Fachgewerbes und hilft somit Kassenhändlern bei der Beratung der Kunden und im Vertrieb.

Anbei finden Sie das Schreiben des BMF und die Stellungnahme des DFKA e.V.:

Schreiben BMF: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Stellungnahme des DFKA e.V.: Abschreibung von Kassensystemen BMF-Schreiben vom 26.02.2021