Aufbewahrung von Rechnungen bei elektronischen- , computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen

Der DFKA möchte Sie auf die neueste Bekanntmachung des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich der Aufbewahrung von Rechnungen aufmerksam machen.
Sie finden dazu unten die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Darin steht insbesondere:

„Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 28. 11. 2019, BStBl I S. 1269) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung (siehe auch § 146 Abs. 1 und 4 AO).

Dies stellt nach Ansicht des Verbandes eine begrüßenswerte Änderung im Anwendungsbereich von Kassen dar. Nur durch die Arbeit und Verbesserungen der Branche in den letzten Jahren, die einen wirksamen Schutz vor Manipulationen erst ermöglichten, konnte es nun zu dieser Erleichterung im Umgang mit Kassensystemen kommen.

Der DFKA e.V. setzt sich auch weiterhin im Sinne seiner Mitglieder für mehr Rechtssicherheit und klare Regeln ein.

Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b UStG; Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen