Konspekt zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Kabinettsbefassung

Titel: “Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen”

A. Problem und Ziel
– Heute bestehende Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie  Kassenaufzeichnungen sind Problem für Steuervollzug.
– Unveränderbarkeit der Grundaufzeichnungen erfordert Einführung gesetzlicher Regeln und technischer Maßnahmen

B. Lösung
– Ges. dient der Sicherung der Besteuerung und der Rechtsstaatlichkeit des Steuervollzug
– Es wird kein bestimmtes Schutzverfahren vorgeschrieben, sondern ist technologieoffen

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
1. Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem
– keine nachträgliche Manipulationsmöglichkeit
– Digitale Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht), in Speichermedium gesichert und verfügbar zu sein

2. Einführung einer Kassen-Nachschau
– Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung/ eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte

3. Sanktionierung von Verstößen
– um neue gesetzliche Verpflichtungen durchzusetzen
– Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis 25.000€

Registrierkassenpflicht ist nicht vorgesehen.

C. Alternativen
1. Bestand Status Quo
2. INSIKA (INtegrierte  SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme)
3. Zertifizierungsverfahren
Alternative Nr. 3 wird rechtsförmlich umgesetzt

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
– Missbrauch wird merklich eingeschränkt und Steueraufkommen gesichert.

E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
– Keiner

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
– Einmaliger Erfüllungsaufwand: rd. 470 Mio. €  (Neuanschaffung)
– jährl.lfd. Erfüllungsaufwand: rd. 106 Mio. €  (Zertifizierung, PK, K-Nachschau, Wart./Support
– Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Belastung der Wirtschaft rd. 343.000€

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
– in den BL kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand
– Im Bundesamt für Sicherheit der Informationstechnik (BSI)
Personalkosten: jährlich 166 900,-€
Sachkosten: jährlich 500.000,-€

F.  Weitere Kosten
– Wirtschaft: keine

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung  wird  wie folgt beschlossen

Artikel 1 : Änderung der Abgabenordnung
§146 Absatz 1: Buchungen und Aufzeichnungen haben einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erfolgen.
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.
§146a (1): Aufzeichnungen mittels elektr.Systeme haben einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erfolgen und sind durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung , die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen Schnittstelle besteht, zu erfolgen.

Aufzeichnungssysteme, Software und technische Sicherheitseinrichtungen, die den Anforderungen nicht entsprechen dürfen gewerbsmäßig nicht beworben noch in den Verkehr gebracht werden.
(2) Zu Geschäftsvorfällen sind auf Verlangen Belege  (aber nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang) auszustellen.
(3) Das BMF bestimmt (in Zustimmung des BR und in Einvernehmen mit BMI und BMWi+Energie) über die zertifizierten  elektronischen Aufzeichnungssysteme und deren Anforderungen an
– das Sicherheitsmodul
– das Speichermedium
– die einheitliche digitale Schnittstelle
– die elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen
– die Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnungen (Integrität und Authentizität, Vollständigkeit)
– den Beleg
– die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung.
Die Erfüllung der Anforderungen erfolgt mit maßgeblicher Unterstützung des BSI.

§146b  Kassen-Nachschau
(1) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenein- und –ausgaben erfolgt durch Amtsträger der Finanzbehörde ohne Vorankündigung, zu jeder Tagund Nachtzeit zu üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten in Geschäftsräumen und -grundstücken.
(2) Bei Kassennachschau hat der Steuerpflichtige auf Verlangen vorzulegen:
-Aufzeichnungen
-Bücher
-Organisationsunterlagen
– Auskünfte zu erteilen und Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
– Kosten trägt der Steuerpflichtige
(3) Bei Anlass kann ohne Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung gem. §193 übergegangen werden.
§147 Absatz6 Satz2 wird eingefügt:
befinden sich die Daten bei einem Dritten (z.B. Stb.)  so hat dieser
– der Finanzbehörde Einsicht zu den gespeicherten Daten zu gewähren;
– Die Daten nach Vorgaben der Finanzbehörde auszuwerten
– auf maschinell verwertbaren Datenträger bereitzustellen.

§379 Absatz1 Satz1 geändert in: “Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich und leichtfertig:

1. unrichtige Belege ausstellt,
2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt
3. Buchungs- und aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle unrichtig aufzeichnet o. verbucht bzw. machen läßt.
4. ein gem §146 Abs.1  gen. System nicht oder nicht richtig verwendet; – nicht schützt;
5. Ein gem. 1461 Abs.1 Satz 5 gen. System bewirbt oder in Verkehr bringt.
Absatz4 Satz4 geändert in Ordnungswidrigkeiten  mit Geldbuße von 5.000 € bis 25.000,-€

Artikel 2 – Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

Die §§ 146a, 146b und 379Absatz1 Satz1 und Absatz4  sind erstmals für die Kalenderjahre nach dem 31.12.2019 anzuwenden.
(Für davor liegende Jahre keine Anwendung)

Kassen die gem. dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010 in dem Folgezeitraum angeschafft wurden (also GoBD fähig sind) aber bauartbedingt nicht aufrüstbar
§146a und §379 Absatz1 Satz1 und Absatz4 sind, können bis zu 31.12.2022 verwendet werden.

Konspektiert gem. Vorlage vom 04.07.2016