Neue Veröffentlichungen zum Termin 30.09.2020

Die Erlasse der Finanzministerien der Länder stehen weiterhin im Einklang mit dem ursprünglichen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. November 2019 (BStBI | 2019, S. 1010) das weiterhin uneingeschränkt gilt. Dies bedeutet für die Kassenanwender, dass die Verpflichtung gemäß 146a Abs. 1 Satz 1 AO iVm §1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung umgehend, jedoch spätestens bis zum 30. September 2020 umgesetzt werden müssen. Das wurde auch in der Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung des Bundesministeriums der Finanzen, datiert auf den 18.08.2020, nochmals bestätigt und auf die Unverzüglichkeit der Umsetzung hingewiesen. Da in vielen Fällen eine Einhaltung der Frist nicht möglich sein wird, gewähren die Länder sodann eine längstens zum 31. März 2021 befristete und antragslos zu gewährende Bewilligung nach § 148 AO, wenn die in den Erlassen näher definierten Voraussetzungen – erteilter Umrüstungsauftrag bzw. verbindliche Bestellung einer Hardware TSE oder Cloud-basierten Lösung – nachprüfbar dokumentiert vorliegen. Es sind in letzter Instanz die Landesministerien und Finanzbehörden der Länder, die für die Umsetzung der Gesetzgebung aus dem Bundesministerium verantwortlich sind. Als DFKA empfehlen wir daher: setzen Sie die Verpflichtungen der Kassensicherungsverordnung so schnell wie möglich um und halten Sie sich an die rechtlichen Vorgaben.

BMF Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung (18.08.2020)