„shit-storm“ in Österreich gegen die Registrierkassenpflicht

„shit-storm“ in Österreich gegen die Registrierkassenpflicht

In Österreich tobte nicht nur ein sog. „shit-storm“ gegen die Registrierkassenpflicht (…die Registrierkasse wird zur Resignierkasse; Gefährdung der öffentlichen Kultur in Besen-/Straußwirtschaften etc.), sondern mit Unterstützung der Wirtschaftskammer wurde das Verfassungsgericht angerufen. Die Anträge waren zulässig, aber unbegründet (siehe  untenstehende PDF)

Und die Begründung des Verfassungsgerichts ist in Passagen hochinteressant und könnte ggf. auch in Deutschland als Gesetzesbegründung wichtig sein.

Auszug Rz. 82 + 85:
Der Gesetzgeber geht zulässigerweise davon aus, dass bei Durchführung von Bargeschäften besondere Aufzeichnungs- und Erfassungspflichten geeignet sein können, Abgabenverkürzungen hintanzuhalten. Umsätze, bei denen der Zahlungsvorgang für sich keine für die Abgabenbehörden nachvollziehbare Dokumentation in den Geschäftsunterlagen nach sich zieht, tragen nämlich offenkundig ein höheres Risiko einer Abgabenverkürzung in sich als unbare Zahlungsvorgänge.
Vor diesem Hintergrund liegt die in § 131b BAO vorgesehene Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse im öffentlichen Interesse und ist diese zur Zielerreichung geeignet.
Die angefochtene Regelung zielt – wie auch die mündliche Verhandlung bestätigt hat – nicht ausschließlich auf eine Erhöhung des Steueraufkommens ab, sondern in erster Linie auf die Vermeidung von Steuerausfällen, die durch Umsatzverkürzungen aus Bargeschäften bedingt sind, und dient damit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Dieses Ziel rechtfertigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes neben allgemeinen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten mit Blick auf Abgabenverfahren als Massenverfahren auch für Kleinunternehmen eine Registrierkassenpflicht vorsieht, die der Abgabenverwaltung unter Einsatz moderner Technologien die effiziente Überprüfung offenzulegender Informationen ermöglicht, zumal das im Zuge von Bargeschäften auftretende Risiko von Umsatzverkürzungen auch im Fall von Kleinunternehmen besteht.

Registrierkassen Entscheidung

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