Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

Ab dem 10.08.2021 tritt die Änderung der Kassensicherungsverordnung, beschlossen durch Bundestag und Bundesrat, in Kraft.

Neben Änderungen von Regelungen zu Taxametern und Ladesäulen für E-Autos, sind auch Kassenautomaten und Mindestangaben für Belege betroffen.

Außerdem wird durch die Ergänzung § 6 Satz 2 KassenSichV ermöglicht, dass auf einem Beleg bestimmte Angaben nicht in Klartext aufgedruckt werden müssen, sondern in einem QR-Code dargestellt werden können.
So heißt es: „§ 6 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Angaben nach Satz 1 müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder aus einem QR-Code auslesbar sein. Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen. Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht.“

Den vollständigen Wortlaut der Verordnung finden Sie in dieser PDF.

Kommentare sind geschlossen.