Änderung des Anwendungserlasses § 146a zur Abgabenordnung
Das Bundesministerium der Finanzen hat Anpassungen an den Vorgaben rund um elektronische Aufzeichnungssysteme vorgenommen und dazu den Anwendererlass zu § 146a AO aktualisiert. Dabei stehen insbesondere digitale Belege und E-Rechnungen im Fokus.
Es ergeben sich daraus folgende wichtige Punkte:
E-Rechnungen:
Auch wenn externe Dienstleister zur Erstellung elektronischer Rechnungen eingebunden sind, bleibt die Nutzung zulässig. Entscheidend ist, dass vor Ort ein Beleg erzeugt wird und die elektronische Rechnung zeitnah im Anschluss bereitgestellt wird.
Anforderung an Belege:
Alle vorgeschriebenen Angaben müssen unbedingt für alle lesbar sein. Dies kann direkt auf dem Beleg erfolgen oder alternativ über digitale Lösungen wie QR-Codes bzw. im strukturierten Teil einer E-Rechnung auf Grundlage der aktuellen DSFinV-K.
Regelung für Wegstreckenzähler:
Ältere Geräte mit entsprechender Sicherheitseinrichtung, die vor Mitte 2024 in Betrieb genommen wurden, werden erst ab dem Jahr 2027 von den Vorgaben erfasst.
Was bedeutet dies für den Anwender?
Die Neuregelungen bringen mehr Rechtssicherheit im Umgang mit elektronischen Kassensystemen. Sie betreffen insbesondere Betriebe, die elektronische Belege in Form einer E-Rechnung erstellen werden.
Der offizielle behördliche Internet-Link zu den Änderungen ist:
