Frist zur Nachrüstung von Kassen bis zum 31.03.2021 unter Voraussetzungen verlängert

Frist zur Nachrüstung von Kassen bis zum 31.03.2021 unter Voraussetzungen verlängert

Nachdem das Bundesministerium der Finanzen am 30. Juni 2020 in einem Schreiben an eine Reihe von Verbänden den 30. September 2020 als Termin für verpflichtende Nutzung einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in Registrierkassen bestätigt hatte, gab es bereits am 10. Juli 2020 neue Informationen:

In grundsätzlich gleichlautenden Pressemitteilungen der Länder-Finanzminister aus Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wurde eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31. März 2021 angekündigt. Dieser Regelung schlossen sich inzwischen auch Baden-Württemberg, das Saarland und Schleswig-Holstein an. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung ist allerdings, dass bis zum 30. September 2020 (Niedersachsen 31.08.2020) ein verbindlicher Auftrag zur Nachrüstung erteilt wurde.

Unklarer ist die Vorgehensweise bei sog. Cloud-TSE-Lösungen. Eine Cloud-TSE befindet sich nicht in der Verkaufsstelle, sondern bei einem Anbieter eines entsprechenden Online-Services. Bisher sind noch keine Cloud-TSE zertifiziert worden. Dem Wortlaut der Meldung nach ist es bei der geplanten Verwendung einer Cloud-TSE ausreichend nachzuweisen, dass diese noch nicht verfügbar ist. Wie die Finanzbehörden bei einer Kontrolle allerdings reine Schutzbehauptungen erkennen wollen, ist uns noch unklar. Es müssen auch hier konkrete Nachweise über den geplanten Einsatz verlangt werden.

Ob sich noch weitere Bundesländer diesem Vorgehen anschließen werden, ist noch unbekannt, wir gehen aber aus heutiger Sicht davon aus.

Erlasse bzw. Pressemitteilungen der Länder:

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