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〉 5. FAQs – Neue gesetzliche Anforderungen für Kassensysteme
Frage: Gibt es eine Kassenpflicht?
Antwort: Nein. Es darf weiterhin mit einer „offenen Ladenkasse” gearbeitet werden, für die es aber eine Reihe von Anforderungen zu beachten gibt.
Quelle: AEAO zu § 146
Frage: Sind Barverkaufsfunktionen beispielsweise in einer Warenwirtschafts- oder Hotelsoftware per TSE zu schützen (neben der Einzelaufzeichnungspflicht gemäß GoBD)?
Antwort: Ja. Ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist die zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hardware und Software, die elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen und somit Grundaufzeichnungen erstellt. Damit sind die fraglichen Systeme eindeutig „elektronisches Aufzeichnungssysteme“. Sobald die Systeme in der Lage sind, bare Zahlungsvorgänge zu erfassen und abzuwickeln, fällt der entsprechende Teil der Software – jedoch nicht das gesamte System –unter die Anforderungen des § 146a AO i.V.m. der KassenSichV. Im AEAO zu § 146a wird bestimmt: „Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können“. Es reicht also aus, dass die Möglichkeit zur Erfassung barer Zahlungsvorgänge besteht.
Quelle: AEAO zu § 146; FAQs des BMF
Frage: Wie ist Software mit optionalen Barverkaufs-Modulen zu behandeln?
Antwort: Sobald der Anwender das Kassen-Modul nutzen kann, ist die Nutzung einer TSE zwingend erforderlich.
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Dürfen in einer Betriebsstätte elektronische Kassensysteme und „offene Ladenkassen” parallel benutzt werden?
Antwort: Grundsätzlich muss die elektronische Kasse verwendet werden. Nur wenn „für einen räumlich oder organisatorisch eindeutig abgrenzbaren Bereich aus technischen Gründen oder aus Zumutbarkeitserwägungen eine Erfassung über das vorhandene elektronische Aufzeichnungssystem nicht möglich ist”, darf eine offene Ladenkasse genutzt werden. Sobald Verkäufe zu verschiedenen Umsatzsteuersätzen (z.B. Speisen außer Haus und Getränke) über eine offene Ladenkasse erfasst werden, ergibt sich aus § 22 UStG eine Einzelaufzeichnungspflicht.
Quelle: AEAO zu § 146; Pump, Bußgelder wegen fehlerhafter Kassenführung vermeiden, haufe.de
Frage: Was sind die Folgen, wenn ein aufrüstbares Kassensystem erst zum 31.12.2022 mit einer TSE ausgestattet wird?
Antwort: Die Frist bis Ende 2022 gilt nur für „bauartbedingt nicht aufrüstbare” Systeme. FAQ des BMF: ‚Nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 6 AO ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld belegt ist. Das Bußgeld kann unabhängig davon, ob es tatsächlich eine Manipulation oder Steuerverkürzung gegeben hat, verhängt werden.’
Quelle: FAQs des BMF; § 379 Abs. 1 AO; Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO
Frage: Gelten die Anforderungen des § 146a AO auch für deutsche Filialen von Unternehmen mit Sitz im Ausland?
Antwort: Die Anforderungen gelten auch für Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Deutschland.
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Erfordert ein System, das grundsätzlich nur unbare Verkäufe zulässt (z.B. ein Webshop oder ein Online-Vorbestellsystem, das eine unbare Vorauszahlung erfordert), den Einsatz einer TSE?
Antwort: Nein. Wenn das System keine baren Zahlungsvorgänge vor Ort ermöglicht, muss das System nicht über eine TSE verfügen.
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Muss ein elektronisches Aufzeichnungssystem in einem Webshop mit einer TSE abgesichert werden?
Antwort: Grundsätzlich muss ein elektronisches Aufzeichnungssystem in einem Webshop nicht mit einer TSE abgesichert werden, unabhängig von der jeweiligen Zahlungsform, da in einem Webshop keine Zahlung vor Ort stattfinden kann. Denn „vor Ort“ bedingt die physische Anwesenheit des Kunden bei dem Bezahlvorgang.
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Wie sind Systeme zu behandeln, bei denen „Warenkörbe“ über einen scanbaren Code an die Kasse übertragen werden (z.B. Shop im Shop)?
Antwort: Erfolgt die Erfassung des „Warenkorbes“ durch ein gesondertes System und das Aufzeichnungssystem übernimmt die Daten, z.B. über einen ScanCode, so müssen nur die Aufzeichnungen des Systems mit einer TSE geschützt werden, das die Bezahlung ermöglicht. In einem solchen Fall wäre das die jeweilige Kasse, an der die Bezahlung vorgenommen wird.
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Ist bei ausschließlicher Benutzung von aufladbaren Kundenkarten z. B. in Kantinen, auch dann eine Absicherung der Kassen mit einer TSE erforderlich, wenn die Aufwertung dieser aufladbaren Kundenkarten ausschließlich mit Debit- oder Kreditkarten oder anderer Form unbar erfolgen kann und auch eine bare Rückzahlung des Kundenguthabens ausgeschlossen ist?
Antwort: Auch bei ausschließlich unbarer Aufwertung von aufladbaren Kundenkarten, stellen diese Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine dar. Somit ergibt sich eine Kassenfunktion (ähnlich wie bei Bargeld), so dass eine Absicherung der Kassen mit einer TSE zwingend erfolgen muss. Für die Beurteilung der Kassenfunktion i. S. d. Nummer 1.2 des AEAO zu § 146a sind die unmittelbaren Zahlungsmöglichkeiten am Kassensystem maßgeblich.
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Wie wird ein Dienstleistungsautomat definiert?
Antwort: Bei Dienstleistungsautomaten im Sinne des § 1 Satz 2 Nummer 4 KassenSichV handelt es sich um Automaten, die gegenüber Kund*innen, ohne Zutun eines Mitarbeitenden, durch einen selbständigen technischen Vorgang eine Dienstleistung erbringen und deren Abrechnung ermöglichen (z. B. Waschsalonautomaten oder Zugangssysteme bei öffentlich zugänglichen WC-Anlagen). Automatische Zugangssysteme ohne Verbindung zu einem Abrechnungs- bzw. Bezahlsystem sind bereits nach § 1 Satz 1 KassenSichV nicht mit einer TSE zu schützen, da sie keine Kassenfunktion haben.
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Wie wird ein Warenautomat definiert?
Antwort: Bei Warenautomaten im Sinne des § 1 Satz 2 Nummer 4 KassenSichV handelt es sich um Automaten, die nach dem Bezahlvorgang, ohne Zutun einer*eines Mitarbeitenden, automatisch einen selbstständigen technischen Vorgang ausführen und hierdurch die Ware zur Verfügung stellen (z. B. Zigaretten- oder Getränkeautomat).
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Wie wird ein Bezahlautomat definiert und muss ein Bezahlautomat mit einer TSE gesichert werden?
Antwort: Bei Bezahlautomaten handelt es sich um Automaten, die ausschließlich der baren und unbaren Bezahlung von Waren und Dienstleistungen dienen. Für den Kassiervorgang werden Mitarbeitende für die Besorgung der Zahlungsabwicklung durch den Bezahlautomaten ersetzt. Ein Bezahlautomat kann ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion sein und ist dann mit einer TSE zu schützen. Zur Definition der Kassenfunktion wird auf Nr. 1.2 des AEAO zu § 146a verwiesen.
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Kann eine Tanksäule, bei der eine Bezahlung nur an dieser möglich ist, unter den Begriff “Warenautomat” subsumiert werden und ist folglich von der TSE befreit?
Antwort: Die Tanksäule stellt in diesem Fall einen Warenautomaten dar, der unter § 1 Satz 2 Nummer 4 KassenSichV fällt und damit nicht mit einer TSE geschützt werden muss. Hierbei ist es unerheblich, ob dieser Bargeld annimmt.
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Müssen Auflade- und Entladeterminals durch eine TSE gesichert werden?
Antwort: Auflade- und Entladeterminals für Geldkarten fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 146a AO und sind nicht durch eine TSE zu schützen, da es sich bei dem Auflade- und Entladevorgang nicht um einen Zahlungsvorgang im Sinne des § 146a AO handelt.
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Wenn eine Barkasse für einzelne Einnahmen und Ausgaben („Porto-Kasse”) elektronisch geführt wird, gilt dann auch die TSE-Pflicht?
Antwort: Nein, da so ein System nicht für den „Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisiert” ist.
Quelle: AEAO zu § 146
Frage: Wann können elektronische Aufzeichnungssysteme nicht zur Abwicklung von Barzahlungen dienen?
Antwort: Ein elektronisches Aufzeichnungssystem kann nur dann nicht Barzahlungen dienen, wenn die Erfassung und Abwicklung von Barzahlungsvorgängen bereits durch die installierte Software nicht möglich ist. Dieses ist in der Systemdokumentation nachzuweisen, z. B. durch Bescheinigung des Herstellers, eines Fachhändlers oder eines Software-Dienstleisters. Von einer Barzahlungsfunktion ist bereits dann auszugehen, wenn das System software-technisch grundsätzlich durch eine Aktivierung dieser Funktion durch den Steuerpflichtigen in die Lage versetzt wird, eine Erfassung und Abwicklung von Barzahlungsvorgängen vorzunehmen. Auf die tatsächliche Verwendung dieser Funktion kommt es nicht an.
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Kann man sich von der TSE-Pflicht befreien lassen?
Antwort: Nach § 148 AO kann ein Antrag auf Befreiung von steuerlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, also auch von der Pflicht zur Verwendung einer TSE, gestellt werden. Dazu müsste die Einhaltung dieser Pflicht Härten mit sich bringen und die Besteuerung durch die Erleichterungen nicht beeinträchtigt sein. Diese Anträge dürften jedoch in der Regel keine großen Erfolgsaussichten haben.
Quelle: Einschätzung DFKA
Frage: Was bedeutet „in Verkehr bringen” genau? Für wen gilt das Verbot aus § 379 Abs.1 Satz 1 Nr. 6?
Antwort: Der Begriff hat verschiedene Bedeutungen. Es kann eine erstmalige Bereitstellung auf dem Markt, aber auch jede Abgabe an einen Dritten gemeint sein. In diesem Fall ist darunter „jede Handlung zu verstehen, durch die Soft- oder Hardware aus der Verfügungsgewalt einer Person in die Verfügungsgewalt einer anderen Person gelangt.”
Quelle: AEAO zu § 146
Frage: Wem sind Verstöße gegen Verpflichtungen des § 146a AO, insbesondere eine Nicht-Erfassung oder ein Verstoß gegen die Belegerteilungspflicht zuzurechnen – dem Unternehmen oder der jeweils handelnden Person?
Antwort: Die steuerlichen Folgen aus etwaigen Verstößen gegen die Verpflichtungen des § 146a AO werden grundsätzlich beim steuerpflichtigen Unternehmen gezogen. Ob darüber hinaus haftungsrechtliche bzw. bußgeld- oder strafrechtliche Folgerungen bei der jeweils handelnden Person getroffen werden können, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wie z.B. bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Handelnden.
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Ist § 146a AO bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts anwendbar?
Antwort: Soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gebietskörperschaften) im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 4 Körperschaftsteuergesetz und/oder als Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz steuerlich aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfassen, gelten für diese u. a. die Ordnungsvorschriften des § 146a AO. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung zur Implementierung einer TSE.
Quelle: FAQs des BMF
Frage: Handelt es sich bei einem elektronischen Kassenbuch um ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 AO?
Antwort: Die Finanzverwaltung stellt auf den Funktionsumfang ab. Dient das elektronische Kassenbuch nicht ausschließlich der Aufzeichnung zur Dokumentation der Erfassung der Tages-/Abschluss-Werte (Bargeldbestand, bare (Tages-)Betriebseinnahmen, bare (Tages-)Betriebsausgaben, bare (Tages-)Entnahmen und bare (Tages-)Einlagen, etc.), sondern auch der elektronischen Aufzeichnung zur Dokumentation von Warenverkäufen und erbrachten Dienstleistungen und deren Abrechnung, hat das elektronische Kassenbuch Kassenfunktion i.S.d. Nr. 1.2. des AEAO zu § 146a und fällt somit in den Anwendungsbereich des § 146a AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV.
Quelle: FAQs des BMF